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Der gläserne Staat: Ein Staat aus Kristallglas oder doch nur aus Milchglas?


Auch dieses Jahr ist das Ergebnis des Korruptionsindex von Transparency International ein Armutszeugnis für Österreich. Jahr für Jahr ging es für das Land bergab, bis es heuer schließlich sein historisch schlechtestes Ergebnis erzielte: Mit 67 von 100 Punkten landet Österreich auf Platz 25. Während dies mannigfaltige Gründe haben mag, ist einer der bedeutendsten wohl die fehlende Transparenz im Staat. Genau daran soll jetzt aber gearbeitet werden: und zwar mithilfe des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG).

Die Amtsverschwiegenheit: Zersplittert in tausend Teile
Österreich ist weltweit das Schlusslicht, wenn es um das Recht auf Informationen von öffentlichen Institutionen geht. Dies ist auf das Amtsgeheimnis zurückzuführen. Es besagt, dass Amtsträger:innen über alle, ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wenn an deren Geheimhaltung entweder ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse anderer Personen besteht. Die Einführung geht weit – bis ins Jahr 1793 – und es steht heute sogar im Verfassungsrang. Damit soll jetzt aber Schluss sein: Mit September 2025 wird das Amtsgeheimnis aus der Verfassung gestrichen. Stattdessen winkt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Information gegenüber dem Staat. Aber wie ist dieses genau ausgestaltet?

Das IFG
Die neue Regelung basiert auf 2 Säulen: Einer proaktiven Veröffentlichungspflicht und einem Grundrecht auf Zugang zu Information. So ist die Verwaltung ab September dazu verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen. Das heißt immer dann, wenn sie für einen größeren Personenkreis von Relevanz sind, wie dies zum Beispiel bei Studien oder Verträgen der Fall sein kann. Diese Pflicht besteht jedoch nur, soweit kein Geheimhaltungsgrund, wie zum Beispiel der Schutz der nationalen Sicherheit, vorliegt. Zweitens sind dem Einzelnen auf Basis eines formlosen Informationsbegehrens Informationen zugänglich zu machen, sofern kein Geheimhaltungsgrund besteht. Dies mag zwar vielversprechend klingen, trotzdem sehen Expert:innen Verbesserungsbedarf. Denn die Regelung steckt voller Tücken.

Eine undurchsichtige Regelung?
Zuallererst sind Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner:innen von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen. Nur wenige Gemeinden – rund 13 Prozent aller österreichischen Gemeinden – unterliegen somit der Verpflichtung.
Darüber hinaus äußern Expert:innen Kritik bezüglich der Beantwortungsfrist von Informationsbegehren: Das Gesetz sieht eine vierwöchige Frist vor, die jedoch auf acht Wochen verlängert werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person vorher anzuhören ist und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist möglich ist. Eine Möglichkeit einer verkürzten Frist – wie sie beispielsweise in Fällen eines Eilbedürfnisses geboten ist – ist ebenfalls nicht vorgesehen. Im Gegensatz dazu verspricht die international gute Praxis maximal 20 Arbeitstage. So muss eine Behörde in den USA Antragsteller:innen binnen 20 Tagen mitteilen, ob die Auskunft erteilt wird oder nicht. Bei besonderem Aufwand ist eine Verlängerung um 10 Tage möglich, wird ein zwingender Grund dargelegt, kann sich diese Frist sogar auf 10 Tage verkürzen.

Eine Nicht-Auskunft kann vor dem Verwaltungsgericht bekämpft werden; allerdings nur, wenn bei der Stelle, von der die Auskunft erwünscht worden ist, schriftlich um die Ausstellung eines Bescheides ersucht worden ist. Dies öffnet Verzögerungen die Tür, die dem Zweck des Informationsbegehrens zuwiderlaufen können. Den Richter:innen des Verwaltungsgerichts wird es außerdem nicht ausdrücklich möglich gemacht, in ebenjene Dokumente Einsicht zu nehmen, über deren Herausgabe sie zu entscheiden haben. Sollte eine Einsicht von der beauskunftenden Stelle verwehrt werden: Wie sollen Richter:innen darüber entscheiden, ob Auskunft erteilt wird oder nicht, wenn sie nicht einmal wissen, worüber sie entscheiden sollen?

Außerdem sieht § 16 einen Nachrang des IFG gegenüber anderen Bundes- oder Landesgesetzen vor, was eine Einschränkung der Rechte – und sogar eine Aushebelung des gesamten IFG – durch andere Gesetze möglich macht.

Mit dem IFG wird ein bedeutender Schritt in Richtung transparentem staatlichem Handeln gemacht; und ein Schritt weg von der Korruption. Trotzdem wird sich erst erweisen müssen, ob wir den sogenannten gläsernen Staat damit tatsächlich erreichen können und sich unser Ranking beim Transparency Korruptionsindex in Zukunft verbessern wird. Ein gläserner Staat wäre allerdings mehr als nur wünschenswert: Denn Offenheit ist ein Merkmal der Demokratie und diese darf niemals in tausend Teile zersplittern.


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