Kenne deine Rechte

W-Fragen


Menschenrechte sind Rechte, die jedem Menschen zustehen – aus dem alleinigen Grund, dass er oder sie ein Mensch ist. Menschenrechte sind universell, das heißt, sie gelten für jede und jeden (Gleichheitsaspekt) und überall auf der Welt. Sie sind unabdingbar, das heißt, dass man einem Menschen seine Rechte nicht einmal mit dessen Zustimmung entziehen darf, weiterhin sind sie unteilbar (man kann nicht ein Menschenrecht anerkennen und ein anderes nicht) und bedingen einander. Menschenrechte gelten für jeden Menschen. Es dürfen keine Unterschiede nach Hautfarbe, Geschlecht, Religion, Herkunft, politischer Überzeugung, Einkommen oder anderen Gründen gemacht werden, alle Menschen haben die gleichen Menschenrechte. Sie sind daher Gleichheitsrechte und erlauben keine Diskriminierung. Diese menschenrechtliche Gleichheit meint aber nicht etwa Gleichförmigkeit, sondern gleiche Freiheit – gleiche Freiheit in der persönlichen Lebensführung, gleiche Freiheit verschieden zu sein und gleichberechtigte Partizipation an den Belangen der Gemeinschaft, insbesondere an der Politik. Nicht-Diskriminierung ist somit das grundlegende Strukturprinzip der Menschenrechte.

In Abgrenzung zu Religionen macht das System der Menschenrechte keinen umfassenden religiösen oder weltanschaulichen Anspruch geltend, es gibt keine Antwort nach dem Sinn des Lebens und Sterbens. Die Menschenrechte enthalten auch keine umfassenden ethischen Weisungen, wie sich der/die Einzelne verhalten soll. Menschenrechte sind dagegen ein ethisches Instrument zur Reglementierung von Herrschaftssystemen. Sie sind im Unterschied zu Religionen, die soziologisch Herrschaftssysteme darstellen, nicht-theologisch. Das Menschenrechtssystem begründet somit eine Wollens-Ethik im Unterschied zur Religion, die eine Sollens-Moral begründet. Menschenrechte zielen somit auf säkulares Recht ab, das von religiösen Begründungen frei ist. Die Religionszugehörigkeit oder auch Nicht-Zugehörigkeit darf keine Rechtsfolgen für die Betroffenen oder für die Anwendbarkeit der Menschenrechte haben.

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE

Am 10. Dezember 1948 verabschiedete die UNO-Generalversammlung die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), die nach den Schrecken des 2. Weltkrieges und des Holocausts von 80 ExpertInnen aus allen Teilen der Welt erarbeitet wurde und einen umfassenden Katalog von Menschenrechten enthält.

Es handelte sich dabei um eine politische Willenserklärung ohne unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit, jedoch von hoher symbolischer Bedeutung und autoritativer Kraft.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte bildete den Auftakt für die Etablierung von universellen Menschenrechtsstandards. Im Lauf der Zeit gingen aus dieser Allgemeinen Menschenrechtserklärung mehrere internationale Menschenrechtskonventionen hervor, die für die Vertragsstaaten rechtlich bindend sind, so z.B. der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung, die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Konvention über die Rechte des Kindes oder die Konvention über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau.

Auf europäischer Ebene sind insbesondere die im Rahmen des Europarats 1950 beschlossene Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) von Bedeutung, in deren System der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für die Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen treffen kann, die Europäische Sozialcharta oder auch die Grundrechtecharta der Europäischen Union. Ebenso existieren ein Inter-Amerikanisches System der Menschenrechte, ein Afrikanisches System der Menschenrechte sowie, in Ansätzen, Menschenrechtssysteme für den Arabischen und den Asiatisch-Pazifischen Raum.

Die Menschenrechte lassen sich, geprägt durch ihre historische Entwicklung, in drei Gruppen (Generationen/Dimensionen) einteilen. Trotz dieser vereinfachten Einteilung bedingen sie einander und sind voneinander abhängig.

  • Bürgerliche und politische Rechte: Darunter fallen z.B. das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Gedanken- Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Freiheitsrechte), das Recht auf ein faires Verfahren (Verfahrensrechte) oder das Recht auf direkte oder indirekte Teilnahme an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten (poltische Rechte).
  • Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte: Diese sollen Ansprüche auf bestimmte wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leistungen garantieren wie z.B. das Recht auf Arbeit, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Gesundheit oder das Recht auf Bildung.
  • Kollektivrechte/Solidaritätsrechte: Darunter fallen z.B. das Recht auf Frieden, das Recht auf Entwicklung oder das Recht auf eine saubere Umwelt.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Gekürzte Version)/

Grundgedanke des Konzeptes der Menschenrechte ist der Schutz der Menschenwürde aller Menschen. Im Zentrum des Interesses steht dabei immer die einzelne Person, d.h. menschenrechtliche Problemstellungen sind immer für das betroffene Individuum zu lösen. Die Würde des einzelnen Menschen ist unantastbar. Sie findet ihre politisch-rechtliche Anerkennung in den Menschenrechten.

Während Träger und Trägerinnen der Menschenrechte (Berechtigte) alle Menschen sind, ist der Staat bzw. die Staatsgewalten (Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung) der in erster Linie Verpflichtete. Der Staat ist jedoch verpflichtet, durch Gesetze und deren Vollziehung die Menschenrechte zu schützen und für einen Interessenausgleich zwischen Privaten zu sorgen, indem er etwa alle Menschen durch das Strafrecht vor Übergriffen durch Privatpersonen schützt. Vermittelt über die Gesetze wirken die Menschenrechte daher auch zwischen Privaten. Menschenrechte sind auch nicht von der Erfüllung von Pflichten abhängig. Zwar hat der/die Einzelne Pflichten gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den anderen Menschen, seine Menschenrechte dürfen ihm/ihr aber deswegen nicht entzogen werden.

Menschenrechte sind darüber hinaus keine symmetrischen Rechte. Jemand, der jemand anderes Rechte nicht respektiert, muss deswegen nicht auf die eigenen Rechte verzichten. Sie stehen in jedem Fall zu.

Menschenrechte können auch eingeschränkt werden. So werden z.B. in Grundrechtskonflikten Grundrechte einzelner Personen gegeneinander abgewogen. Auch die Anforderungen der öffentlichen Ordnung, des Gemeinwohls, der Moral oder die Rechte anderer Menschen können, wenn dies gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, d.h., verhältnismäßig ist, Anlass dazu sein, bestimmte Rechte einzelner einzuschränken.

Weiterhin kann der Staat im Fall eines öffentlichen Notstandes gewisse Menschenrechte einschränken. Niemals einschränkbar ist allerdings das Folterverbot. Dieses gilt absolut und unter allen Umständen. Ebenso nicht einschränkbar sind das Verbot der Sklaverei, das Verbot der Strafe ohne Gesetz oder das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. In jedem Fall muss außerdem das Prinzip der Nicht-Diskriminierung gewahrt bleiben.

Bei der Durchsetzung können insbesondere drei Ebenen unterschieden werden:

  • Innerstaatliche Durchsetzung: Der Menschenrechtsschutz ist prinzipiell Verpflichtung eines jeden Staates gegenüber den sich in dem jeweiligen Staat aufhaltenden Menschen. Mögliche Durchsetzungsorgane auf staatlicher Ebene sind staatliche Gerichte, Verwaltungsbehörden oder bestimmte Schutzmechanismen wie Ombudsstellen, Menschenrechtskommissionen, Menschenrechtsinstitute oder Wahrheitskommissionen.
  • Internationale Durchsetzung: Da die Durchsetzung weitgehend von der Bereitschaft zur Selbstkontrolle und Selbstdurchsetzung der einzelnen Staaten abhängig ist, sind internationale Überwachungsorgane von großer Bedeutung für die Durchsetzung der Menschenrechte. Die internationalen Überwachungsmechanismen sollen greifen, wo bestimmte Mindestansprüche an die nationalen Kontrollmechanismen in einem Staat nicht gegeben sind, d.h. wenn die staatlichen Organe nicht in der Lage oder bereit sind, Menschenrechtsverletzungen zu beenden oder zu bestrafen. Man unterscheidet zwischen universellen (z.B. Vertragsausschüsse, UNO-Menschenrechtsrat, internationale Strafgerichte) und regionalen (z.B. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäisches Komitee zur Verhütung der Folter) überstaatlichen Durchsetzungsorgangen.
  • Die Rolle der Zivilgesellschaft: Für den Fortschritt des Menschenrechtsschutzes ist der Einfluss der Zivilgesellschaft, vertreten vor allem durch NGOs, von entscheidender Bedeutung. Sie spielen eine tragende Rolle bei der Weiterentwicklung und der Durchsetzung der Menschenrechte. NGOs wie Amnesty International setzen Regierungen mit Sonderverfahren wie zum Beispiel dringlichen Handlungsaufrufen unter Druck. Die Strategie der “Mobilisierung von Schande“ kann, vor allem mit Unterstützung unabhängiger Medien, sehr effektiv sein. NGOs wie die Internationale Helsinki-Föderation (IHF), die International Crisis Group (ICG) oder Human Rights Watch beeinflussen Regierungen und die Internationale Gemeinschaft durch qualitativ hochwertige Berichte auf der Basis von Untersuchungen und Überwachung. Ein weiteres effektives Mittel von NGOs ist die Erstellung von Schattenberichten parallel zu den offiziellen staatlichen Berichten an internationale Monitoringinstitutionen.

Menschenrechte richten sich in erster Linie an den Staat. Staaten haben die Pflicht, Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten.

  • Achtungspflicht: Der Staat und seine Behörden müssen die anerkannten Rechte achten, d.h., sie respektieren, kein staatliches Organ darf diese verletzen.
  • Schutzpflicht: Der Staat ist verpflichtet, die Menschenrechte zu schützen, d.h., Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Organe sowie Menschenrechtsverletzungen zwischen Privatpersonen zu verhindern und im Falle ihrer Verletzung Rechtsschutz gewährleisten Dies erfolgt durch entsprechende nationale Gesetzgebung (z.B. Strafrecht, Arbeitsrecht, Gleichbehandlungsrecht, etc.).
  • Gewährleistungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, die Menschenrechte zu verwirklichen . Internationale Verpflichtungen müssen in nationales Recht umgesetzt werden und die tatsächliche Verwirklichung für die Einzelpersonen gewährleistet sein (z.B. durch entsprechende Mittelbereitstellung).

INTERNATIONALE EBENE (VEREINTE NATIONEN)

Österreich ist seit 1955 Mitglied der Vereinten Nationen.

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Deutsch | Englisch)
  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Deutsch | Englisch)
  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Deutsch | Englisch)
  • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen von rassistischer Diskriminierung (Deutsch | Englisch)
  • Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (Deutsch | Englisch)
  • Internationales Übereinkommen gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Deutsch | Englisch)
  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Deutsch | Englisch)
  • ILO Übereinkommen 111 betreffend Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Deutsch | Englisch)
  • UN Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Deutsch | Englisch)

Die UN Konvention zum Schutz der Rechte von Wanderarbeitern und deren Familien (Deutsch | Englisch) wurden von Österreich bislang (Stand: 02.09.2010) weder ratifiziert, noch unterzeichnet. Der Beitritt zur UNESCO Konvention gegen Diskriminierung in der Bildung (Deutsch) ist in Vorbereitung.


REGIONALE (EUROPARAT, EUROPÄISCHE UNION) UND NATIONALE EBENE

Österreich ist seit 1956 Mitglied des Europarates und seit 1995 Mitglied der Europäischen Union. Die wichtigsten Menschenrechtsdokumente auf regionaler Ebene sind:

  • Konvention über den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) (Deutsch | Englisch)
  • Europäische Sozialcharta (Deutsch | Englisch)
  • Europäische Konvention über die Staatsangehörigkeit (Deutsch | Englisch)
  • Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten (Deutsch | Englisch)
  • Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Deutsch | Englisch)
  • Konvention über Regional- und Minderheitensprachen (Deutsch | Englisch)
  • Konvention über soziale Sicherheit (DeutschEnglisch)
  • Europäisches Kulturabkommen (DeutschEnglisch)
  • Charta über die lokale Selbstverwaltung (DeutschEnglisch)
  • Konvention über Maßnahmen gegen Menschenhandel (Deutsch | Englisch)

Die Konvention des Europarates über den Rechtsstatus von WanderarbeiterInnen (Deutsch | Englisch) und die Konvention über die Beteiligung von AusländerInnen am öffentlichen Leben auf kommunaler Ebene (Deutsch | Englisch) wurde von Österreich bislang (Stand: 2.09.2010) weder ratifiziert, noch unterzeichnet. An die einschlägigen Richtlinien der EU ist Österreich durch den EU Vertrag gebunden. Als Beispiel sei hier die RL 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der „Rasse“ oder der ethnischen Herkunft (AntirassismusRL, Deutsch | Englisch) angeführt, deren Umsetzung durch das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, Deutsch) und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz, GlBG, Deutsch), welches den zivilrechtlichen Aspekt der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung regelt, erfolgte. Die EMRK ist Teil der österreichischen Bundesverfassung. Auf nationaler Ebene sei auf Artikel 7 B-VG (Deutsch) und dessen Forderung nach aktiver Gleichstellungspolitik, insbesondere zur Gleichstellung von Frauen und Männern hingewiesen. Mit BGBl 377/1972 wurden Artikel 1 und Artikel 2 der UN-Konvention zur Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung (Deutsch | Englisch) im Verfassungsrang in österreichisches Recht umgesetzt. Auch das Datenschutzgesetz (Deutsch) enthält eine Verfassungsbestimmung zum Schutz personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 EMRK.


KOMMUNALE EBENE (STADT GRAZ)

Auf kommunaler Ebene sind als wichtigste Dokumente die

  • Grazer Menschenrechtserklärung vom 8.2.2001 (Deutsch) und der
    • Beitritt zur Europäischen Städtekoalition gegen Rassismus vom 29.6.2006 (Deutsch) sowie das
  • Statut der Landeshauptstadt Graz vom 4.7.1967 (Deutsch)
zu erwähnen.

Die Charta zum Schutz der Menschenrechte in der Stadt (Deutsch | Englisch) wurde von der Stadt Graz nicht unterzeichnet.