Kenne deine Rechte

FAQ: Was darf Satire?


FAQ:

Ich finde ja auch, dass das Massaker bei „Charlie Hebdo“ in Paris ganz schrecklich war. Aber ich verstehe auch, dass sich gläubige Menschen von diesen Karikaturen beleidigt und angegriffen fühlen. Ich finde es auch nicht toll, wenn sich jemand über Jesus lächerlich macht. Dürfen die Zeichner eigentlich alles?

„Was darf die Satire? Alles.“

Ignaz Wrobel (alias Kurt Tucholsky) im Berliner Tageblatt vom 27.1.1919

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Der deutsche Journalist, Schriftsteller und Satiriker Kurt Tucholsky hat in seinem Kampf gegen Dummheit, Nationalismus und Faschismus letztlich resigniert und sich das Leben genommen. Wie er das Wesen der Satire als ein Infragestellen aller für absolut gesetzten Gewissheiten beschreibt, ist auch knapp hundert Jahre später noch lesenswert.

Satire als eine Spielart der Meinungsfreiheit ist wie die Religionsfreiheit ein Kind der Aufklärung in Europa und der Französischen Revolution von 1789, und auch die ZeichnerInnen und JournalistInnen von Charlie Hebdo sehen das wie Tucholsky. Dass ihre Karikaturen allen gefallen, ist nicht wichtig, sie sollen über das Lachen oder zumindest Schmunzeln zum Nachdenken motivieren.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist zum Beispiel in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geregelt, die in Österreich im Verfassungsrang steht. Geschützt wird durch diesen Artikel die Freiheit der Meinungsbildung und der Meinungsäußerung (zum Beispiel durch Medien) sowie die Informationsfreiheit, also die Freiheit zum Empfang von Meinungen anderer, ganz egal, welchen Inhalt diese Meinungen oder Informationen haben oder ob sie auf manche Menschen vielleicht unangenehm oder schockierend wirken.

Allerdings steht im zweiten Absatz des Artikels 10 auch, dass die Meinungsfreiheit mit Pflichten und Verantwortung, zum Beispiel gegenüber den Rechten anderer, verbunden ist. Sie kann daher in bestimmten Fällen auch eingeschränkt werden. Diese Fälle sind genau definiert: Es muss ein entsprechendes Gesetz dazu geben und die Einschränkung muss ein legitimes Ziel verfolgen und dazu notwendig und verhältnismäßig sein. Ein Beispiel für so eine Einschränkung ist in Österreich das NS-Verbotsgesetz, das nach der Erfahrung des Nationalsozialismus die Verharmlosung, Leugnung oder Rechtfertigung des Völkermords im Dritten Reich unter Strafe stellt. Im Gegensatz dazu akzeptieren Staaten wie die USA keine Einschränkung der Meinungsfreiheit, auch nicht zur Verhinderung oder Verfolgung faschistischer oder rassistischer Äußerungen.

Wer sich von Bildern, Filmen oder Meinungen anderen beleidigt oder angegriffen fühlt, beruft sich oft auf ein anderes Menschenrecht, das Recht auf freie Religionsausübung (Artikel 9 der EMRK). Verpflichtet dieser Artikel den Staat, eine Religionsgemeinschaft vor bösartiger oder als bösartig empfundener Kritik zu schützen? Wie die Meinungsfreiheit ist die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit erst einmal ein Schutzrecht gegen Unterdrückung durch den Staat, entstanden in der Aufklärung im 18. Jahrhundert. Artikel 9 der EMRK schützt sowohl Überzeugungen an sich als auch ihre Ausübung. Auch die Religionsfreiheit kann eingeschränkt werden. Bei zwei kollidierenden Grundrechtsinteressen, hier dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Religionsfreiheit bedarf es einer Abwägung zwischen den Rechten unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einschränkungen, egal ob der Meinungsfreiheit oder der Religionsfreiheit, müssen aber jedenfalls immer den Zielen einer demokratischen Gesellschaft entsprechen, zum Beispiel der Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen und religiösen Friedens.


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