Artikel 1: Definition eines Kindes
Jede Person unter 18 Jahren wird als Kind angesehen, wenn nicht nationale Gesetze das Erwachsenenalter früher festlegen.
Artikel 2: Verbot der Diskriminierung
Alle Rechte gelten ausnahmslos für alle Kinder und Jugendlichen. Es ist die Pflicht des Staates, Kinder und Jugendliche ohne irgendeine Unterscheidung, etwa auf Grund von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder eines sonstigen Status von Kindern oder Jugendlichen oder ihrer Eltern vor jeglicher Form der Diskriminierung zu schützen.
Artikel 3: Kindeswohl – im besten Interesse des Kindes
Bei politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Entscheidungen sollen die Interessen und Belange von Kindern und Jugendlichen vorrangig berücksichtigt werden.
Artikel 4: Durchsetzung der Rechte
Der Staat verpflichtet sich, alles zu tun, um die in der Konvention festgelegten Rechte in die Praxis umzusetzen.
Artikel 5: Rolle der Eltern
Der Staat erkennt die Rechte und Pflichten der Eltern und anderer Familienangehöriger an, Kinder und Jugendliche ihrer Entwicklung angemessen anzuleiten.
Artikel 6: Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Leben. Der Staat ist ausdrücklich dazu verpflichtet, das Überleben und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.
Artikel 7: Name und Staatsangehörigkeit
Jedes Kind hat von Geburt an das Recht auf einen Namen und das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Soweit möglich, sollen Kinder und Jugendliche ihre Eltern kennen und von ihnen versorgt werden.
Artikel 8: Schutz der Identität
Der Staat hat die Verpflichtung, die behördliche Identität von Kindern und Jugendlichen zu schützen, und falls nötig, wiederherzustellen. Dies bezieht sich vor allem auf Namen, Staatsangehörigkeit und Familienzugehörigkeit.
Artikel 9: Trennung von den Eltern und Recht auf Kontakt
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Zusammenleben mit den eigenen Eltern, es sei denn, dass dies nicht dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dient. Kinder und Jugendliche haben auch ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen, falls sie von Vater oder Mutter oder von beiden getrennt sind.
Artikel 10: Familien- zusammenführung
Sowohl Kinder und Jugendliche als auch ihre Eltern haben das Recht, aus jedem Land auszureisen und in ihr eigenes einzureisen, wenn es zum Zwecke der Familienzusammenführung geschieht oder dazu dient, den Kontakt zwischen Eltern und Kindern aufrechtzuerhalten.
Artikel 11: Schutz vor Entführung ins Ausland
Der Staat ist verpflichtet, Entführungen oder jede andere Form der Freiheitsberaubung von Kindern oder Jugendlichen im Ausland durch einen Elternteil oder durch Dritte zu verhindern oder dagegen vorzugehen.
Artikel 12: Recht auf Partizipation und Meinungsäußerung
Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, bei allen Angelegenheiten oder Maßnahmen, die sie betreffen, angehört zu werden. Alle Kinder und Jugendlichen haben ein Recht darauf, ihre Meinung, auch im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden, frei zu äußern.
Artikel 13: Meinungsfreiheit
Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich Informationen in jeder Form zu beschaffen, weiterzugeben und die eigene Meinung zu äußern. Dabei dürfen sie aber nicht die Rechte anderer verletzen.
Artikel 14: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Der Staat achtet dieses Recht und die Pflicht der Eltern, die Kinder und Jugendlichen bei der Ausübung dieses Rechts zu leiten.
Artikel 15: Versammlungsfreiheit
Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich mit anderen zu treffen oder sich zusammenzuschließen.
Artikel 16: Schutz der Privatsphäre
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Schutz vor Eingriffen in ihr Privatleben, in ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr.
Artikel 17: Zugang zu angemessener Information
Der Staat sichert Kindern und Jugendliche Zugang zu Informationen und anderen Veröffentlichungen aus einer Vielfalt von Quellen und fordert die Massenmedien dazu auf, Informationen zu verbreiten, die für Kinder und Jugendliche von sozialem und kulturellem Nutzen sind. Außerdem schützt der Staat Kinder und Jugendliche vor Informationen und Materialien, die ihnen schaden können.
Artikel 18: Verantwortung der Eltern
Beide Elternteile tragen die Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Der Staat verpflichtet sich, die Eltern bei der Erfüllung dieser Aufgabe angemessen zu unterstützen.
Artikel 19: Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung in der Familie
Der Staat schützt Kinder und Jugendliche vor jeglicher Form von Misshandlung durch die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte und stellt geeignete Sozialprogramme auf, um Missbrauch zu verhindern und den Betroffenen zu helfen.
Artikel 20: Schutz von Kindern ohne Familie
Der Staat ist verpflichtet, Kindern und Jugendlichen ohne familiäres Umfeld besonderen Schutz zu gewähren und für geeignete Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einer entsprechenden Betreuungseinrichtung zu sorgen. Die Herkunft des Kindes muss angemessen berücksichtigt werden.
Artikel 21: Adoption
Adoptionen sind nur im besten Interesse von Kindern und Jugendlichen erlaubt und sollen auch erst nach Genehmigung durch zuständige Behörden sowie nach Zustimmung der Eltern, Verwandten oder anderer verantwortlicher Personen vollzogen werden.
Artikel 22: Schutz und Hilfe für Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge
Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge haben das Recht auf besonderen Schutz durch den Staat, egal ob sie allein oder in Begleitung ihrer Eltern sind. Der Staat soll mit kompetenten Organisationen zusammenarbeiten, die einen solchen Schutz und Hilfe gewährleisten können.
Artikel 23: Soziale Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung
Kinder und Jugendliche mit Behinderung haben das Recht auf spezielle Betreuung, Ausbildung und Förderung. Auf diese Weise soll ihnen ein größtmögliches Maß an Selbständigkeit und sozialer Integration gewährt werden.
Artikel 24: Recht auf Gesundheit
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf höchstmöglichen Standard in der Gesundheitsfürsorge. Dabei gehören zu den wichtigsten Aufgaben des Staates die Basisgesundheitsversorgung, vorbeugende medizinische Versorgung, Gesundheitserziehung durch Aufklärung der Öffentlichkeit sowie die Reduzierung der Säuglingssterblichkeit. Gesundheitsschädliche Traditionen sollen abgeschafft werden. Alle Staaten sind zur Entwicklungszusammenarbeit angehalten, um allen Kindern der Welt den Zugang zu Gesundheitsdiensten zu ermöglichen.
Artikel 25: Regelmäßige Überprüfung der Unterbringung
Kinder und Jugendliche, die in einer Institution untergebracht sind oder medizinisch behandelt werden, haben Anspruch auf eine regelmäßige Überprüfung ihres persönlichen Befindens.
Artikel 26: Recht auf soziale Sicherheit
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf die Leistungen der sozialen Sicherheit (z.B. Kranken- und Unfallversicherung, Sozialversicherung).
Artikel 27: Recht auf angemessenen Lebensstandard
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf einen Lebensstandard, der ihre volle körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung erlaubt. Es ist in erster Linie die Pflicht der Eltern, den angemessenen Lebensstandard sicherzustellen. Die Pflicht des Staates aber besteht darin, dafür zu sorgen, dass dieses Recht verwirklicht werden kann. Diese Verpflichtung des Staates kann auch materielle Hilfe für Eltern und Kinder beinhalten.
Artikel 28: Recht auf Bildung
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Bildung. Es ist die Aufgabe des Staates, den kostenlosen Besuch der Grundschule zur Pflicht zu machen, verschiedene Formen der weiterbildenden Schulen zu entwickeln und Jugendlichen entsprechend ihren Fähigkeiten den Besuch von Hochschulen zu ermöglichen. Die dabei nötige Disziplin in Schulen darf keine Rechte und vor allem nicht die Würde von Kindern und Jugendlichen verletzen. Die Entwicklungszusammenarbeit soll die Umsetzung dieses Rechts fördern.
Artikel 29: Ziele der Bildung
Bildung verhilft zur vollen Entfaltung der Persönlichkeit, der Talente sowie der geistigen und körperlichen Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen. Bildung bereitet Kinder und Jugendliche auf ein verantwortungsbewusstes Leben als BürgerInnen in einer freien Gesellschaft vor und fördert die Achtung vor ihren Eltern, ihre kulturelle Identität, aber auch Respekt und Verständnis für die Wertvorstellungen anderer Menschen.
Artikel 30: Kinder und Jugendliche als Angehörige von Minderheiten oder indigener Gruppen
Kinder und Jugendliche, die einer Minderheit angehören oder UreinwohnerInnen sind, haben ein Recht darauf, ihre eigene Kultur zu pflegen und ihre eigene Religion und Sprache auszuüben.
Artikel 31: Recht auf Freizeit, Erholung und kulturelle Aktivitäten
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Ruhe, Freizeit und Spiel sowie auf Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben.
Artikel 32: Schutz vor Kinderarbeit
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Schutz vor Arbeit, die ihre Gesundheit gefährdet oder ihre Bildung und Entwicklung behindert. Der Staat legt das Mindestalter für die Zulassung zur Erwerbsarbeit fest und regelt alle Arbeitsbedingungen.
Artikel 33: Schutz vor Drogenmissbrauch
Kinder und Jugendliche haben das Recht, vor dem Gebrauch von Sucht- und Rauschmitteln sowie vor einer Beteiligung an der Herstellung oder dem Handel von Drogen geschützt zu werden.
Artikel 34: Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Der Staat schützt Kinder und Jugendliche vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch einschließlich Prostitution und Pornographie.
Artikel 35: Schutz vor Kinderhandel und Kindesentführung
Der Staat ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um den Verkauf von und den Handel mit Kindern und Jugendlichen zu verhindern.
Artikel 36: Schutz vor anderen Formen der Ausbeutung
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Schutz vor jedweder Form von Ausbeutung.
Artikel 37: Verbot von Folter, Todesstrafe und lebenslanger Freiheitsstrafe
Kein Kind oder Jugendliche/r darf gefoltert, grausam behandelt oder bestraft sowie widerrechtlich der Freiheit beraubt werden. Die Todesstrafe und lebenslange Freiheitsstrafen ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung dürfen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht verhängt werden. Kinder und Jugendliche, denen die Freiheit entzogen wurde, sollen getrennt von Erwachsenen untergebracht werden, sofern nicht ein anderes Vorgehen ihrem Wohl dienlicher ist. Gefangene Kinder und Jugendliche sollen rechtlichen oder anderen geeigneten Beistand erhalten und Kontakt zu ihren Eltern haben dürfen.
Artikel 38: Schutz in bewaffneten Konflikten
Der Staat soll sämtliche durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren nicht direkt an bewaffneten Konflikten beteiligt werden. Kein Kind oder Jugendliche/r unter 15 Jahren darf von Streitkräften eingezogen werden. Gemäß dem humanitären Völkerrecht muss der Staat dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche im Krieg geschützt und mit allem Lebensnotwendigen versorgt werden.
Artikel 39: Rehabilitation für Opfer von Gewalt oder Ausbeutung
Der Staat ist verpflichtet, Kindern und Jugendlichen, die Opfer bewaffneter Konflikte oder gefoltert, vernachlässigt, ausgebeutet oder misshandelt wurden, eine angemessene Betreuung zu gewähren, damit sie sich erholen und wieder sozial integrieren können.
Artikel 40: Recht auf ein faires Verfahren in Strafsachen und Jugendgerichtsbarkeit
Kinder und Jugendliche, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, haben das Recht auf eine Behandlung, die ihre Würde und ihr Selbstwertgefühl fördert, ihr Alter berücksichtigt und auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft abzielt. Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und rechtskundigen oder anderen Beistand zu ihrer Verteidigung. Der Staat soll auch ein Mindestalter festlegen, ab der ein Kind oder ein/e Jugendliche/r von einem Gericht verurteilt werden kann, eigene Jugendgerichte und Jugendstrafanstalten einrichten und auf Gerichtsverfahren, Gefängnis oder Einweisung in Heime verzichten, wo immer das möglich ist.
Artikel 41: Vorrang höherer Rechtsstandards
Sollten die Bestimmungen für die Rechte von Kindern und Jugendlichen in der nationalen und internationalen Gesetzgebung günstiger sein als in dieser Konvention, dann gelten selbstverständlich die besseren Bedingungen.
Artikel 42: Bekanntmachung der Kinderrechte
Der Staat ist verpflichtet, die Grundsätze und Bestimmungen dieser Konvention durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern und Jugendlichen allgemein bekannt zu machen.
Artikel 43 bis 54: Kontrolle, Verfahren, Beitritt, Änderungen
Die letzten zwölf Artikel der Kinderrechtskonvention regeln die Kontrolle durch regelmäßige Berichte an den Kinderrechtsausschuss der UNO, wie ein Staat der Kinderrechtskonvention beitreten kann und wie allfällige Änderungen vorgenommen werden können.