Kenne deine Rechte

Alte Sorgen mit der Obsorge neu?


Alles hat seine Zeit. Und so manches hat eben auch sehr lange Zeit. Im Jahr 2003 kam ein Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Prüfung der Regelung, dass die alleinige Obsorge für uneheliche Kinder automatisch der Mutter zufällt. Sieben Jahre später fällten die RichterInnen schließlich das Urteil: Das österreichische Gesetz verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, denn auch uneheliche Väter müssen die Möglichkeit haben, die Obsorge beantragen zu können.

Daraufhin passierte wieder nicht viel. Erst letzten Sommer brachte der Verfassungsgerichtshof den Stein wirklich ins Rollen, indem er die entsprechende Regelung auf Grund eines anderen Anlassfalles als verfassungswidrig aufhob. Erst jetzt wurde der Gesetzgeber aktiv und beschloss die sogenannte „Obsorge neu“, die jetzt seit 1. Februar 2013 in Kraft ist.

Das Kindeswohl im Mittelpunkt

Allgemein versteht man unter dem Begriff „Obsorge“ die Verantwortung der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes. Auch die Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung fällt unter diesen Begriff, so ist zum Beispiel beim Abschließen eines Lehrvertrags die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin erforderlich. Für alle Entscheidungen sollen die Eltern immer das Wohl des Kindes als Maßstab nehmen
. Das war zwar auch vor der neuen Regelung so, allerdings wurde der Begriff des Kindeswohl nun zum ersten Mal im Gesetz in 12 Punkten definiert. Die Bedürfnisse und Rechte der Kinder sollen im Mittelpunkt stehen.

Problematisch beginnt es dann zu werden, wenn die Eltern sich scheiden lassen und nicht einig sind, wer das Recht der Obsorge bekommt. Mit der „Obsorge neu“ wurde nun jedenfalls auch Vätern das Recht eingeräumt die Obsorge nach der Geburt entweder beim Standesamt oder beim Gericht zu beantragen
. Wenn sich Eltern bei der Scheidung nicht einig sind, dass beide die Obsorge nach ihrer Trennung behalten sollen, kann das Gericht eine sechsmonatige „Testphase“ anordnen und entscheidet nach Maßgabe des Kindeswohl sowie in der in der Testphase gemachten Erfahrungen endgültig über die Frage der Obsorge. Auch bei allen Veränderungen bleibt eines deutlich: Die Rechte der Kinder und ihr Wohlergehen müssen in allen Fragen oberste Priorität haben.

Kinderrechtskonvention und Unterstützung der kija

In der UN-Kinderrechtskonvention werden die Rechte der Kinder in drei große Bereiche aufgeteilt:

  • Vorsorge (z.B. Recht auf Bildung, Recht auf Freizeit)
  • Schutz (z.B. Recht auf Schutz vor körperlicher, sexueller oder geistiger Gewalt)
  • Beteiligung (z.B. Recht auf Partizipation und Berücksichtigung der Meinung).

Österreich hat sich durch die Unterzeichnung dieser Konvention dazu verpflichtet, alle Rechte einzuhalten und Maßnahmen zu setzen, dass diese auch eingehalten werden. Die UN-Kinderrechtskonvention ist auch wesentliche Grundlage der Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landes Steiermark (kurz: kija).


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